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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 107.15   

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https://dejure.org/2017,3417
OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 107.15 (https://dejure.org/2017,3417)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2017 - 11 N 107.15 (https://dejure.org/2017,3417)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 11 N 107.15 (https://dejure.org/2017,3417)
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  • BVerwG, 19.09.2016 - 6 C 20.16

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträgen gegen einen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 107.15
    Nach § 1 RBStV, § 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, Rn. 12-15, juris; Urteil vom 19. September 2016 - 6 C 20/16 -, Rn. 12-15, juris).

    Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3, 8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 30 f.).

    Soweit der Kläger auf die Ausbreitung mobiler Rundfunkempfangsgeräte verweist und geltend macht, die Anknüpfung an die Wohnung sei gleichheitswidrig, weil derjenige, der ohne Wohnung mobil die Angebote nutze, keinen Beitrag zahle, derjenige, der eine Wohnung innehabe, jedoch kein Empfangsgerät vorhalte, jedoch zum Beitrag verpflichtet sei, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil wohnungslose Personen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 50).

    Diese Ungleichbehandlung stelle keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie mit Blick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und die Beendigung der zunehmenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" sachlich gerechtfertigt sei (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rn. 34 ff.; Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18. März 2016 und 19. September 2016, a.a.O.) ist bereits entschieden, dass der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe ist, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rn. 12 ff.; Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 12 ff.), dass eine Befreiung von Wohnungsinhabern, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen ist und dass diese Ungleichbehandlung keine gleichheitswidrige Benachteiligung darstellt, weil sie sachlich gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 107.15
    Nach § 1 RBStV, § 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, Rn. 12-15, juris; Urteil vom 19. September 2016 - 6 C 20/16 -, Rn. 12-15, juris).

    Diese Ungleichbehandlung stelle keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie mit Blick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und die Beendigung der zunehmenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" sachlich gerechtfertigt sei (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rn. 34 ff.; Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18. März 2016 und 19. September 2016, a.a.O.) ist bereits entschieden, dass der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe ist, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rn. 12 ff.; Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 12 ff.), dass eine Befreiung von Wohnungsinhabern, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen ist und dass diese Ungleichbehandlung keine gleichheitswidrige Benachteiligung darstellt, weil sie sachlich gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 107.15
    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Straßenbaubeiträgen (Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 und 2104/10 - juris) geltend macht, seine übermäßige Inanspruchnahme auf den vollen Rundfunkbeitrag sei im Einzelfall unverhältnismäßig und somit rechtswidrig, fehlt es an ebenfalls der gebotenen argumentativen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 107.15
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 2 N 51.16

    Zulassung einer Abweichung von dem Ziel 1 des Regionalplans Prignitz-Oberhavel,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 107.15
    Diese Anforderung ist nur erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 2 N 51.16 -, Rn. 28, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2016 - 11 N 57.16

    Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 107.15
    Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - OVG 11 N 57.16 - juris, Rn. 7).
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